Satzung
Vom 13. Oktober 1950, i. d. F. vom 24. September 1999
Stand: 19.09.2009
zuletzt geändert am 13.09.2013
§1 Name, Sitz, Rechtsform
Die Gesellschaft für Rechtsvergleichung (im folgenden „Gesellschaft“ genannt) hat ihren Sitz in Freiburg/Br. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden*.
* Die Gesellschaft ist am 27.07.62 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg/Br. eingetragen worden (VR 124).
§2 Zwecke
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
- Zweck der Gesellschaft ist es, die Kenntnis fremder Rechte und die Anwendung der
rechtsvergleichenden Methode zu fördern. Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete
der Rechtsvergleichung werden dabei ebenso unterstützt wie die Bildung im Sinne von
Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Fortbildung. Im Sinne dieser
Zwecksetzung obliegt der Gesellschaft namentlich,
- in Deutschland alle an der Rechtsvergleichung interessierten Kräfte zusammenzufassen und zu entwickeln,
- bestimmte sachliche Vorhaben rechtsvergleichender Natur anzuregen, zu unterstützen und zu beraten.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§4 Mitglieder
Die Gesellschaft besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern (§5)
- korporativen Mitgliedern (§5)
- korrespondierenden Mitgliedern (§6)
- Ehrenmitgliedern (§7)
§5 Ordentliche Mitglieder, korporative Mitglieder
- Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der ein ernstliches Interesse an der Sache der Rechtsvergleichung bekundet, bereit ist, sich für die Ziele der Gesellschaft einzusetzen und einen unbescholtenen Ruf hat.
- Als korporatives Mitglied kann der Gesellschaft jede Institution, Behörde, Geschäftsunternehmung, Vereinigung, Anstalt oder Stiftung beitreten, die nach ihrer eigenen Zwecksetzung an der Erforschung des Auslandsrechts und der internationalen Rechtsvergleichung interessiert ist.
- Korporative Mitglieder machen zur Ausübung ihrer Rechte in der Gesellschaft dem Vorstand einen ständigen Beauftragten namhaft, der seinerseits den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechen muß. Die Beauftragung kann von dem korporativen Mitglied jederzeit widerrufen werden; gegenüber der Gesellschaft ist sie so lange bindend, als sie nicht widerrufen wird oder in der Person des Beauftragten die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 vorliegen.
- Die ständigen Beauftragten der korporativen Mitglieder - nicht aber diese Mitglieder selbst - können in die Organe der Gesellschaft gewählt werden. Bei Widerruf ihrer Beauftragung scheiden sie aus den Organen aus.
- Die Beitrittserklärung erfolgt gegenüber dem Generalsekretär. Über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufnahme als ordentliches oder korporatives Mitglied entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
§6 Korrespondierende Mitglieder
Zu korrespondierenden Mitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten wählen, die - ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben - aufgrund ihrer fachlichen Vertrautheit mit fremden Rechtsordnungen oder ihrer wissenschaftlichen Leistungen auf dem Gebiete der Rechtsvergleichung hervorragend geeignet sind, die Arbeiten der Gesellschaft zu unterstützen.
§7 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident
- Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in Ausnahmefällen Persönlichkeiten wählen, die sich um die Sache der Rechtsvergleichung hervorragende Verdienste erworben haben.
- Als besondere Auszeichnung verleiht die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Würde eines Ehrenpräsidenten der Gesellschaft.
§8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste durch den Generalsekretär.
- Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Generalsekretär auf das Ende jedes Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Mitglieder, die mit einem fälligen und nicht gestundeten Jahresbeitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können durch den Generalsekretär von der Liste der Mitglieder gestrichen werden.
- Der Vorstand kann ordentliche und korporative Mitglieder ausschließen, wenn sie ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommen, wenn sie durch ihr Verhalten die Zwecke der Gesellschaft gefährden oder sich eines ehrwidrigen Betragens schuldig machen. Liegen diese Voraussetzungen in der Person des ständigen Beauftragten eines korporativen Mitglieds vor, so kann der Vorstand von diesem Mitglied die Abberufung des Beauftragten verlangen und diesen so lange von jeder Mitwirkung in Angelegenheiten der Gesellschaft ausschließen. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen binnen eines Monats nach Zugehen des Ausschlußbescheids der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.
- Die Mitgliederversammlung kann die Eigenschaft eines korrespondierenden Mitglieds, Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten solchen Personen entziehen, die durch ihr Verhalten das Ansehen der Gesellschaft gröblich verletzt haben.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch Auflösung der Behörde, Unternehmung, Vereinigung usw.
§9 Jahresbeitrag, Einungsgrundsatz
- Die ordentlichen und korporativen Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrags in Geld verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. In Ausnahmefällen kann der Generalsekretär auf Antrag Stundung bis zu einem Jahr gewähren. Beim Tod eines Mitglieds kann der Generalsekretär auf die Erhebung noch ausstehender Beiträge verzichten.
- Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. In Notzeiten kann der Vorstand die Beitragshöhe herabsetzen. Die Höhe des Jahresbeitrags kann für die ordentlichen und für die korporativen Mitglieder verschieden festgesetzt werden. Für Mitglieder, die sich noch in der Berufsausbildung befinden, ist ein ermäßigter Beitrag vorzusehen. Als Mitglieder im Sinne des vorstehenden Satzes gelten Mitglieder, die nicht älter als 32 Jahre sind und die Zweite Juristische Staatsprüfung noch nicht abgelegt haben.
§10 Simultanmitgliedschaft
- Der Vorstand kann mit den in anderen Staaten bestehenden Vereinigungen für Auslandsrecht und Rechtsvergleichung Vereinbarungen treffen, nach denen die Mitglieder der Gesellschaft ohne weiteres gleichzeitig Mitglieder jener Vereinigungen sind oder deren Mitgliedschaft unter erleichterten Bedingungen erwerben können und umgekehrt.
- Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn eine automatische Mitgliedschaft in der ausländischen Vereinigung zusätzliche Beitragspflichten für die Mitglieder der Gesellschaft zur Folge hat.
§11 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 12 bis 16),
- der Vorstand (§§ 17 bis 21),
- der Generalsekretär (§ 22),
- die Fachgruppen (§§ 23 bis 25).
§12 Zusammentritt der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er kann in Ausnahmefällen die Einberufung aussetzen und in diesem Fall über dringende Fragen auch auf schriftlichem Wege abstimmen lassen (§ 16).
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der ordentlichen Mitglieder mit begründeter Tagesordnung darauf antragen sowie in den Fällen des Rücktritts des Gesamtvorstandes (§ 17) und der Auflösung der Gesellschaft (§ 28).
- Die Mitgliederversammlung wird schriftlich mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
- Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll regelmäßig eine wissenschaftliche Tagung für Rechtsvergleichung verbunden werden.
§13 Tagesordnung
Anträge zur endgültigen Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung zu übermitteln; die Vorschrift des § 15 Abs. 4 S. 2 wird hiervon nicht berührt. Gegen die Ablehnung eines Antrags zur Tagesordnung durch den Vorstand kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen.
§14 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie kann zu diesem Zwecke Weisungen und Wünsche an den Vorstand oder den Generalsekretär beschließen.
-
Sie ist ausschließlich zuständig für:
- die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder (§ 17),
- die Wahl zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten (§ 7),
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 9),
- die Entziehung der Eigenschaften eines korrespondierenden Mitglieds, Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten (§ 8),
- die Einrichtung neuer oder die Aufhebung bestehender Fachgruppen (§ 23),
- die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die der Vorstand abgelehnt hat (§ 13),
- die Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsberichts (§§ 18, 22),
- die Prüfung der vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlüsse und die Entlastung des Generalsekretärs hinsichtlich seiner Geschäfts- und Kassenführung (§§ 18, 22
- die Änderung der Satzung (§15),
- die Beschlußfassung über den Eintritt in die in § 2 Abs. 3 genannten internationalen Organisationen oder den Austritt aus diesen,
- die Auflösung der Gesellschaft und die Bestimmung über den Anfall des Gesellschaftsvermögens (§ 28).
- Sie ist auch ausschließlich zuständig für die Wahl der Haushaltsprüfer (§ 22A).
- Die Mitgliederversammlung entscheidet außerdem auf den Einspruch der Betroffenen über den Ausschluß von ordentlichen und korporativen Mitgliedern (§ 8).